4. Oktober 2024

Beurlaubungen von Schüler*innen

Nach § 9 Allgemeine Schulordnung (ASchO) können Schülerinnen und Schüler in Ausnahmefällen beurlaubt werden.

Verantwortlich für die Beurlaubung:

–> bei ein bis drei Tagen im Monat während des Schuljahres ist die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer zuständig

–> bei mehr als drei Tagen und bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr ist der Schulleiter zuständig.

–> bei bis zu zwei Wochen unmittelbar vor oder nach den Ferien ist grundsätzlich der Schulleiter zuständig.


Zur gültigen Antragstellung sind in allen Fällen folgende Dokumente erforderlich:

–> schriftlicher Antrag mit Unterschrift aller Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten (insbesondere bei getrennt Lebenden),

–> die Darstellung des wichtigen Grundes, der die Beurlaubung rechtfertigt,

–> ein Nachweis, aus dem die dringende Notwendigkeit der Beurlaubung für den beantragten Zeitraum eindeutig hervorgeht, ggf. durch ein amtlich beglaubigtes und übersetztes Dokument, das in besonderen Fällen(z.B. Sterbefall) auch nachgereicht werden kann.

Achtung:
Günstigere Flug- oder sonstige Reisekosten bzw. von dem Ferienzeitraum abweichende Buchungswünsche stellen keinen wichtigen Grund dar, der die Beurlaubung rechtfertigt.

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